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Mittwoch, 22. Mai 2013
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Exportgarantien

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Staatlich Exportkreditversicherungen dürfen nur in Marktsegmente angeboten werden, in denen kein ausreichendes privatwirtschaftliches Angebot zu Verfügung steht. Nach der neuen Kommissionsentscheidung behält die private Exportkreditversicherung Vorrang vor der staatlichen. Wenn der Exporteur keinen privaten Versicherungsschutz im erforderlichen Umfang erhält, sollen staatliche Deckungen vorgenommen werden. Eine Bonitätsprüfung und eine separate Deckungsentscheidung  erfolgt in jedem Einzelfall nach den üblichen Kriterien der Risikomäßigen Vertretbarkeit und Förderungswürdigkeit. Die Exportkreditdeckung auf OECD-Länder sind seit dem 01.01.2011, nach einer aktuellen Entscheidung der EU-Kommission, entfallen. Es gelten jetzt nur die Exportdeckungen für die, in der AGA-Liste, aufgeführten Länder.

 
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